Krankenhausvermeidungspflege
Inhaltsangabe
- Was ist die Krankenhausvermeidungspflege?
- Der Unterschied zwischen Unterstützungspflege und Krankenhausvermeidungspflege
- Wann kann die Krankenhausvermeidungspflege verordnet werden?
- Die Leistungserbringung
- Wie lange kann die Krankenhausvermeidungspflege verordnet werden?
- Die Zuzahlung der Krankenkassen
Was ist die Krankenhausvermeidungspflege?
Die Krankenhausvermeidungspflege ist ein spezialisiertes Pflegedienstleistungskonzept, welches darauf ausgerichtet ist, stationäre Krankenhausaufenthalte zu vermeiden oder zu reduzieren. Sie wird auch als ambulante Pflege bezeichnet und findet in der eigenen vertrauten Umgebung des Patienten statt.
In der Regel sorgen professionell ausgebildete und erfahrene Pflegeteams dafür, dass der Patient alle benötigten medizinischen und pflegerischen Leistungen zu Hause erhält. Dazu gehört das Erarbeiten eines individuellen Pflegeplans, der genau auf die persönlichen Bedürfnisse und Anforderungen des Patienten zugeschnitten ist.
Das vorrangige Ziel ist es, durch vorbeugende Maßnahmen und individuell angepasste Pflege den Gesundheitszustand des Patienten stabil zu halten. Eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, beispielsweise einem Zustand der Bettlägerigkeit, sollte frühzeitig erkannt werden, um rechtzeitig entsprechend eingreifen zu können. So wird die Notwendigkeit eines Krankenhausaufenthaltes minimiert.
Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 (1a) SGB V
Die Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 (1a) SGB V ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Gesundheitssystems. Die Idee hinter dieser Vorschrift ist es, unnötige Krankenhausaufenthalte zu verhindern, gleichzeitig aber eine sichere und angemessene medizinische Versorgung zu gewährleisten. Dies schließt nicht nur die physische Pflege ein, sondern ebenso die Versorgung mit erforderlichen Medikamenten, therapeutischen Leistungen und eventuell notwendiger technischer Geräte.
Die Umsetzung dieser Pflegeform muss in enger Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt erfolgen, um die bestmögliche Betreuung sicherzustellen. Dieser Paragraph trägt dazu bei, das Gesundheitssystem effizienter zu gestalten und den Patienten trotz intensiver Behandlungsnotwendigkeit ein Leben in ihrer gewohnten Umgebung zu ermöglichen.
Der Unterschied zwischen Unterstützungspflege und Krankenhausvermeidungspflege
Beide Ansätze verfolgen unterschiedliche Ziele. Die Krankenhausvermeidungspflege hat das Hauptziel, einen stationären Krankenhausaufenthalt für den Patienten zu vermeiden oder zu verkürzen, indem medizinische und pflegerische Leistungen direkt zu Hause erbracht werden.
Die Unterstützungspflege hingegen zielt eher darauf ab, Menschen, die zwar Hilfe im Alltag benötigen, aber noch nicht als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung gelten, zu unterstützen. Sie beinhaltet Leistungen wie Hilfe bei der Körperpflege, Bewegung, Ernährung und bei der Haushaltsführung, aber typischerweise keine medizinische Behandlungspflege. Beide Pflegearten ergänzen sich und können je nach Bedarf individuell kombiniert werden.
Wann kann die Krankenhausvermeidungspflege verordnet werden?
Die Verordnung der Krankenhausvermeidungspflege unterliegt bestimmten Kriterien und wird nur dann vorgenommen, wenn diese erfüllt sind. Prinzipiell kann diese Art der Pflege verordnet werden, wenn ein Patient eigentlich einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus benötigen würde, dieser aber durch gezielte ambulante Pflege zu Hause vermieden werden kann.
Voraussetzungen
- Es darf keine andere Person im Haushalt vorhanden sein, die die Pflegetätigkeiten durchführen kann.
- Ein Mediziner sollte eine Krankenhausvermeidungspflege Verordnung erstellen, die in der Regel vom zuständigen Pflegedienst bei der Gesundheitsversicherung eingereicht wird.
- Die Behandlung muss im Krankenhaus erforderlich sein, aber es dürfen keine Möglichkeiten zur Durchführung dort bestehen.
- Es ist erforderlich, dass eine akute Krankheit vorliegt, die behandelt werden muss.
Prüfung des Anspruchs auf Krankenhausbehandlung
Nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern auch der Anspruch auf eine Krankenhausbehandlung müssen bei der Prüfung berücksichtigt werden. Der behandelnde Arzt muss dabei feststellen, ob der Patient grundsätzlich einen Anspruch auf den Krankenhausaufenthalt hätte.
Hierzu gehört die Prüfung der medizinischen Indikation und der sozialen Umstände. Dies bedeutet, dass die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung aus medizinischer Sicht gegeben sein muss und gleichzeitig die häusliche oder familiäre Situation des Patienten eine solche Behandlung zulassen müsste.
Ist dies nicht der Fall, kann unter Umständen die Krankenhausvermeidungspflege als Alternative in Betracht gezogen werden. Es handelt sich dabei um eine komplexere Entscheidungsfindung, die immer im Einzelfall und unter Beteiligung aller Beteiligten, insbesondere des Patienten und seiner Angehörigen, getroffen werden muss.
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Die Leistungserbringung
Gemäß § 37 Abs. 1 SGB V können im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege sowohl die Behandlungspflege, die Grundpflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen werden, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
Welche spezifische Vorteile gewährt werden, hängt sowohl von der Krankheit des Individuums als auch von den verbleibenden Kapazitäten des Pflegebedürftigen oder seiner Pflegeperson ab. In diesem Kontext müssen auch die speziellen Anforderungen psychisch kranker Versicherte bedacht werden.
Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung können gemäß § 2a der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie nur in Verbindung mit der notwendigen Behandlungspflege und ggf. dem Bezug von Pflegegeld verordnet werden.
Behandlungspflege
Wesentlicher Bestandteil der Krankenhausvermeidungspflege ist die Behandlungspflege. Diese beinhaltet alle medizinischen Hilfeleistungen, die nicht vom Arzt selbst erbracht werden, sondern von qualifizierten Pflegekräften durchgeführt werden. Im Alltag bedeutet das, dass die Pflegekräfte beispielsweise Medikamente verabreichen, Wunden versorgen, Katheter wechseln oder Kompressionsverbände anlegen.
Grundpflege
Neben der Behandlungspflege erfolgt im Rahmen der Krankenhausvermeidungspflege auch die sogenannte Grundpflege. Unter Grundpflege versteht man die tägliche Körperhygiene, die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme und -ausscheidung, sowie die Hilfestellung bei der Mobilität.
Auch das An- und Auskleiden oder das Wechseln der Bettposition. Die Maßnahmen gewährleisten in erster Linie das Wohlbefinden des Pflegebedürftigen und tragen entscheidend zum Erhalt seiner Lebensqualität bei.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Nicht zuletzt wird auch die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt. Pflegekräfte unterstützen den Pflegebedürftigen bei der Haushaltsführung, damit er seinen gewohnten Alltagsrhythmus beibehalten kann.
Dies kann beispielsweise die Reinigung der Wohnung, die Wäscheversorgung oder das Einkaufen sein. Aber auch das Zubereiten von Mahlzeiten, Müllentsorgung und verschiedene organisatorische Tätigkeiten gehören zum Leistungsumfang der hauswirtschaftlichen Versorgung.
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Wie lange kann die Krankenhausvermeidungspflege verordnet werden?
Grundsätzlich kann diese Pflegeleistung für die Dauer verordnet werden, die benötigt wird, um das Ziel der Vermeidung oder Verkürzung der Krankenhausbehandlung zu erreichen. Im Gesetz ist jedoch eine maximale Dauer von vier Wochen pro Krankheitsfall festgelegt.
Das bedeutet, dass der Anspruch prinzipiell auf diesen Zeitraum begrenzt ist. Es gibt jedoch Ausnahmen. Falls es medizinisch begründet ist, kann die Krankenhausvermeidungspflege auch länger als die vorgesehenen vier Wochen gewährt werden. Dafür muss der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die längere Notwendigkeit der Pflege bestätigen.
Wenn eine erneute Notwendigkeit für eine Krankenhausbehandlung besteht, wird dies als ein neuer Krankheitsfall gewertet und es kann wieder ein Anspruch auf die entsprechende häusliche Pflege geltend gemacht werden. Ein neuer Krankheitsfall und damit ein neuer Anspruch auf die häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V liegt vor, wenn sich die Notwendigkeit einer erneuten Krankenhausbehandlung ergibt.
Die Zuzahlung der Krankenkassen
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Krankenhausvermeidungspflege gemäß § 37 (1a) SGB V und kommt somit für den größten Teil der entstehenden Aufwendungen auf.
Allerdings fällt für gesetzlich Versicherte über 18 Jahre eine Zuzahlung an, der sogenannte Eigenanteil. Die Höhe des Eigenanteils ist gesetzlich geregelt und beträgt in der Regel 10% der Kosten, höchstens jedoch 10 Euro pro Verordnung.
Für zusätzliche Leistungen, die nicht zum verordneten Leistungsumfang gehören, aber von dem Pflegebedürftigen gewünscht oder benötigt werden, kann der Pflegedienst gesonderte Entgelte verlangen. Diese werden oftmals in einem individuell abgestimmten Vertrag festgelegt und müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.
Um sicherzugehen, dass die Krankenhausvermeidungspflege und der Eigenanteil finanziell nicht zur Belastung werden, sollte die Verordnung immer mit der Krankenkasse besprochen und vorab geklärt werden. Die Krankenkasse kann Auskunft über den genauen Leistungsumfang, die Höhe des Eigenanteils und eventuelle Kostenübernahmen geben.