Hand auf Schulter eines Patienten

Das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) – Was Angehörige wissen müssen!

Was ändert sich ab dem 01.01.2017 durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade? Einen Überblick über das Das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in Kurzfassung finden Sie hier.

Die drei wesentlichen Elemente des Pflegestärkungsgesetz II sind:

  • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
  • Die neue Begutachtung
  • Die fünf neuen Pflegegrade

Alle Elemente sollen Verbesserungen mit sich bringen. Nachfolgend nehmen wir diese Elemente unter die Lupe.

Pflegebedürftigkeitsbegriff

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff umfasst nicht wie bisher 4 Bereiche sondern setzt sich zukünftig aus 6 Modulen mit unterschiedlicher prozentualer Gewichtung zusammen:

  • Mobilität (10% Gewichtung)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%)
  • Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung, etc.) (40%)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit Krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%)
  • Alltagsgestaltung (15%)
silbertreu - Guido Berger

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Begutachtung

Bei der Erfassung und damit verbundenen Begutachtung wird nicht mehr die Zeit gezählt, die aufgewendet werden muss. Es wird vielmehr individuell geprüft, inwieweit die Person selbständig, überwiegend selbständig, überwiegend unselbständig oder unselbständig ist. Es gibt somit eine 4-stufige Skala, die für jedes Modul und jedes Kriterium innerhalb der Module in den neuen Begutachtungsrichtlinien exakt definiert ist. Aus den mit der oben in Klammern genannten Gewichtung ermittelten Punktwerten erfolgt dann eine Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Pflegegrade

Aus den bisher bekannten Pflegestufen werden ab 01.01.2017 fünf Pflegegrade. Bereits eingestufte Pflegebedürftige werden automatisch in das neue System überführt und mindestens eine Stufe höher eingestuft (z.B. von Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2, usw.). Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. Demenzpatienten) werden sogar doppelt besser eingestuft, d.h. aus Pflegestufe 0 wird dann der Pflegegrad 2 usw.

Für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote stehen in allen Pflegegraden 125€ monatlich zur Verfügung.

Übersicht der Leistungen in den verschiedenen Pflegegraden:

Leistungen der Pflegekasse 2017

Quelle: eigene Recherche & www.pflegestaerkungsgesetz.de

Anmerkung: Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Verfasser keine Gewähr

Update: Pflegeleistungen Tabelle

Zum 1. Januar 2022 wurde das System der Pflegeleistungen in Bezug auf Pflegebedürftige und Pflegegrade geändert. Das neue System ist bedarfsgerechter, d.h. die Leistungen richten sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und nicht nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden.

Darüber hinaus bietet das neue System ein höheres Maß an Flexibilität bei der Verwendung der Leistungen, da die Leistungsempfänger selbst entscheiden können, wie sie ihre Leistungen nutzen.

Schließlich sieht das neue System eine Reihe zusätzlicher Leistungen für Pflegebedürftige vor, wie z. B. Kurzzeitpflege und häusliche Unterstützungsdienste. Diese Änderungen sollen die Lebensqualität der Pflegebedürftigen verbessern und ihnen eine größere Auswahl und Flexibilität bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen ermöglichen.

Die nachstehende Tabelle gibt einen allgemeinen Überblick:

Pflegegeld
Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
- 316,00 € 545,00 € 728,00 € 901,00 €

 

Wird monatlich ausgezahlt

Pflegesachleistungen
Tages- und Nachtpflege
Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege
Vollstationäre Pflege
Pflegegeld
PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
- 316,00 € 545,00 € 728,00 € 901,00 €

 

Wird monatlich ausgezahlt

Pflegesachleistungen
Tages- und Nachtpflege
Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege
Vollstationäre Pflege

Quelle: eigene Recherche & https://www.pflege.de/

Anmerkung: Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Verfasser keine Gewähr