Pflegekasse

Verhinderungspflege – Erholung und Urlaub für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege!

Viele pflegende Angehörige geraten bei der Pflege und Betreuung Ihrer Angehörigen an körperliche und seelische Grenzen. Besonders bei der Betreuung von Menschen mit Demenz ist diese Überbelastung häufig zu erkennen. Viele Angehörige wünschen sich eine Auszeit und wissen oft nicht, dass die Auszeit sogar von der Pflegekasse bezahlt bzw. subventioniert wird.

Pflegebedürftige, bei denen eine Pflegestufe vorliegt haben Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Verhinderungspflege bedeutet, dass bei einem (geplanten) Ausfall der pflegenden Angehörigen die Pflegekasse die Kosten der Alternative, z.B. den ambulanten Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung übernimmt. Das Höchstmaß an Kosten, welche die Kassen in diesem Rahmen übernehmen, beträgt 1.612 € / pro Jahr. Wichtig: Dieser Betrag gilt auch für die Pflegestufe 0 mit Demenz. Die maximale Anspruchszeit beträgt 6 Wochen pro Jahr. Diese Zeit kann auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden oder auch stundenweise in Anspruch genommen werden (z.B. bei einer ambulanten Reha-Maßnahmen der pflegenden Person).

Kurzzeitpflege findet grundsätzlich in einer stationären Einrichtung statt, z.B. in einem Pflegeheim oder in einer speziellen Kurzzeitpflegeeinrichtung. Es bedarf für die Beantragung keiner speziellen Erläuterung gegenüber den Pflegekassen. Ebenfalls stehen hier maximal 1.612€ pro Jahr zu Verfügung. Der maximale Zeitraum beträgt 8 Wochen.

Falls aber nun die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen wird, können 806€ zusätzlich für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, so dass sich der maximale Betrag in diesem Falle auf 2.418€ erhöht. Auf der anderen Seite können für die Kurzzeitpflege auch die Beträge für die Verhinderungspflege angerechnet werden, so dass hier wiederum ein maximaler Höchstbetrag von 3.224€ (= doppelt 1612€) angesetzt werden kann. Diese Anrechenbarkeit beider Leistungen ist vielen Angehörigen nicht bewusst.

Eine weitere wichtige Information ist, dass das Pflegegeld seit dem 01.01.2016 während der Verhinderungspflege 6 Wochen und während der Kurzzeitpflege 8 Wochen mit 50% des vorher gewährten Betrages weiter gezahlt wird.

Was viele auch nicht wissen, ist die Tatsache, dass ein gemeinsamer Urlaub von pflegenden Angehörigen gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person („betreuter Urlaub“) durch die Verhinderungspflege unterstützt wird.

Quelle: eigene Recherchen & www.bmg.bund.de

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